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Ich möchte ein möbliertes Zimmer in meiner Wohnung vermieten. Muss ich betreffend der Kündigungsfrist irgendwelche Vorkehrungen treffen?

Zunächst ist es wichtig, zwischen einem möblierten Zimmer und einer Einzimmerwohnung, allgemein bekannt als Studio, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat nämlich nur für den Mietvertrag eines möblierten Zimmers eine kürzere Kündigungsfrist eingeräumt. Diese kürzere Kündigungsfrist gilt nicht für andere möblierte Mietverhältnisse. Möblierte Zimmer werden von Einzimmerwohnungen dadurch unterschieden, dass sie weder über ein eigenes Badezimmer noch über eine eigene Küche verfügen. Ein möbliertes Zimmer verfügt über die im Vertrag vorgesehene Möblierung und Ausstattung, wie z. B. Bett, Stuhl, Tisch, Aufbewahrungsmöbel usw. Küche und Bad sind im Gegensatz zu einer Wohnung in der Regel zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen.

Im Vergleich zu einer Wohnung hat ein möbliertes Zimmer eine kürzere Kündigungsfrist. Dies trägt dem häufigeren Mieterwechsel und der Tatsache Rechnung, dass keine Möbel transportiert werden müssen. Das Obligationenrecht sieht für möblierte Zimmer eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Wochen auf das Ende ei-nes Mietmonats (OR Art. 266e) vor. Wenn also beispielsweise der Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer am 1. Mai 2024 beginnt, kann er auf den 31. Mai gekündigt werden, sofern die Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten wird.

Die Kündigungsfrist kann jedoch im Mietvertrag verlängert werden. Dann gilt die vertraglich vereinbarte Frist, die bei einer Kündigung eingehalten werden muss. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die im Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen Mindestfristen sind. So können die Parteien gegebenenfalls vereinbaren, sie zu v erlängern, aber nicht zu verkürzen. So beträgt die Kündigungsfrist für ein unmöbliertes Zimmer, ein Studio, eine möblierte oder eine unmöblierte Wohnung drei Monate. Es sei daran erinnert, dass für alle Kündigungen das offizielle Formular verwendet werden muss.