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Bei der Wohnungsabnahme einer meiner Mietwohnungen bemerkte ich, dass meine Mieterin einige Wände farbig gestrichen hatte. Sie weigert sich, die Wiederherstellung des früheren Zustands zu bezahlen, da sie die Wohnung während 10 Jahren gemietet habe und die Lebensdauer der ursprünglichen weissen Farbe abgeschrieben sei. Was hat es damit auf sich?

Nach den üblichen Regeln "hat der Mieter die Sache am Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt" (Art. 267 Abs. 1 OR). Der Mieter haftet daher nur dann, wenn er den Mietgegenstand unsachgemäss genutzt hat. Die Grenze zwischen bestimmungsgemässem und übermässigem Gebrauch ist nicht immer einfach zu ziehen. Was unter normaler Abnützung zu verstehen ist, hängt von der Zweckbestimmung der Mietsache ab. Grundsätzlich haftet der Mieter für Mängel, die über die normale Abnützung hinausgehen. Die Entschädigung, die der Mieter dem Vermieter diesbezüglich schuldet, entspricht jedoch nicht dem ganzen Neuwert, sondern dem Zustandswert der beschädigten Einrichtungen oder Sachen. Die Entschädigung muss daher dem Alter der bestehenden Anlage und der üblichen Lebensdauer solcher Anlagen Rechnung tragen. Die Lebensdauer einer Wandfarbe beträgt in der Regel 8 Jahre. In unserem Fall ist diese Dauer
überschritten. Daher ist Ihre Mieterin nicht verpflichtet, den Schaden zu beheben.

Andererseits entsprechen das Streichen einer Wand und das Übermalen der ursprünglichen mit einer anderen Farbe allerdings einer Veränderung des Mietgegenstandes. Angenommen, der Vermieter habe eine solche Änderung nicht genehmigt, so kann er verlangen, dass das Objekt im Originalzustand zurückgegeben wird.

Im vorliegenden Fall ist Ihre Mieterin also verpflichtet, zumindest die Kosten für das Material und den benötigten Arbeitsaufwand zur Entfernung der Farbschicht zu tragen, umso mehr, wenn
diese dunkel ist.

Anders wäre es gewesen, wenn Ihre Mieterin Sie zuvor um die Erlaubnis zur Durchführung dieser Änderung gebeten und Sie ausdrücklich Ihre Zustimmung gegeben hätten.

Ein solcher, in Art. 260 Abs. 1 OR geregelter Fall sieht vor, dass die Zustimmung aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen muss. Der Vermieter kann daher am Ende des Mietverhältnisses keine Wiederherstellung mehr verlangen, ausser, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. (Art. 260 Abs. 2 OR).