Bei Schäden an einem Mietobjekt stellt sich immer die Frage, wer die Reparaturkosten trägt.
Tritt ein Schaden ohne Verschulden der Mieter ein, hat der Vermieter für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen, da er für deren Behebung am Mietobjekt verantwortlich ist. Andererseits obliegt diese Wartungs- und Reparaturpflicht dem Mieter, wenn es sich um eine routinemässige Wartung handelt.
Die Pflicht des Vermieters, den Schaden zu beheben, ist gesetzlich vorgeschrieben und darf im Mietvertrag nicht geändert werden. Eine derartige Klausel wäre nichtig, mit Ausnahme von kleineren Reparaturen, die dem Mieter obliegen.
Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unverzüglich zu melden, damit der Vermieter den Reparaturauftrag erteilen kann.
Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, auf Kosten des Vermieters einen Handwerker von sich aus mit der Durchführung der Reparatur zu beauftragen. Eine solche Vorgehensweise wäre nur in dringenden Fällen oder mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls muss der Mieter möglicherweise die Kosten des Eingriffs tragen.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Kosten in den meisten Fällen durch die Glasbruchversicherung übernommen werden.
Schliesslich, als Antwort auf Ihre Frage, kann einem Mieter im Falle eines Einbruchs grundsätzlich kein Fehler unterstellt und die Verantwortung für die Reparaturkosten zugeschoben werden, die über die Kosten einer minimalen Wartung hinausgehen, die ihm in Rechnung gestellt werden könnten. Die Kosten für die Reparatur der Tür und den Ersatz des Fensters müssten vom Vermieter getragen werden. Letzterem ist es freigestellt, den Schadenfall an seine Gebäudeversicherung weiterzuleiten.
Folglich müssen die Kosten für die Reparatur der Tür und den Ersatz des Fensters vom Vermieter getragen werden, da diese Ausgaben die Kosten für die Mindestwartung übersteigen, die vom Mieter zu tragen sind.