Wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam mieten, muss auch die Beendigung des Mietverhältnisses von allen Mietern unterzeichnet werden. Die Kündigung eines einzelnen Mieters ist nichtig. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein Mieter die Wohnung nicht verlassen kann, da keine Verpflichtung zur Nutzung des Mietobjekts besteht. Kann also ein Mieter jederzeit ausziehen, so bleibt er jedoch solidarisch mit dem Mitunterzeichner gegenüber dem Vermieter haftbar
Im Gegensatz zu dem, was bei der Miete von Geschäftsräumen erforderlich ist (Art. 263 OR), muss der Besitzer bei der Miete von Wohnräumen die Weigerung, einen Mietvertrag zu übertragen, nicht begründen. Der Vermieter kann somit eine Übertragung ohne Begründung ablehnen.
Falls der Vermieter einer Übertragung zustimmt, empfiehlt es sich zu prüfen, ob ihm dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen. Ist der verbleibende Mieter nämlich nicht in der Lage, die Verpflichtungen zur Zahlung der Miete und der Gebühren einzuhalten, ist von einer solchen Übertragung abzuraten.
Ebenso erscheint es sinnvoll, vor der Zustimmung zur Übernahme die Frage einer allfälligen Mietzinskaution zu klären. Letztere darf nur noch auf den Namen des verbleibenden Mieters lauten. Diese Frage muss zwischen den ehemaligen Partnern gelöst werden.
Es ist daher ratsam, dass der Vermieter das alte Mietzinsdepot erst nach endgültiger Klärung der Angelegenheit freigibt.
Auch ist zu beachten, dass der Mitbewohner, der den Mietvertrag allein übernimmt, für die Behebung von allfälligen Schäden oder die Wiederherstellung des Mietobjekts bei der späteren Rückgabe der Mietsache verantwortlich bleibt.