Protekta
Merkblatt zu den versicherten Leistungen
der Immobilien-Rechtsschutz-
versicherung
1. Versicherte Personen
Versichert ist das Mitglied des Hauseigentümerverbands Freiburg (HEV-FR), das seine Beiträge beglichen hat, bei einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der oder den dem Verband gemeldeten Liegenschaft(en). Es wird nachstehend als Versicherter bezeichnet.
2. In welchen Fällen gewährt der Versicherer Rechtsschutz?
Die Gesellschaft gewährleistet dem Versicherten in seiner Eigenschaft als Eigentümer der dem Verband gemeldeten Liegenschaft den Schutz seiner rechtlichen Interessen nur in den folgenden Bereichen:
2.1 Schadenersatzrecht
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, welche ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftpflichtnormen beruhen sowie bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Opferhilfegesetz.
2.2 Strafrecht
Bei Strafverfahren als Angeschuldigter wegen fahrlässiger Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften.
Um Strafanzeige zu erstatten oder dem Strafverfahren beizuwohnen, wenn dies für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche infolge eines Unfalles notwendig ist.
2.3 Versicherungsrecht
Bei Streitigkeiten mit privaten Versicherungen, Pensionskassen, Krankenkassen oder mit schweizerischen öffentlichen Versicherungseinrichtungen.
2.4 Vertragsrecht
Bei Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen Verträgen: Werkvertrag, einfacher Auftrag im Zuzammenhang mit nicht - bewilligungspflichtigen Arbeiten.
2.5 Nachbarrecht
Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten in folgenden Fällen:
Grenzfragen, Immissionen, im Grundbuch eingetragene aktive und passive Dienstbarkeiten sowie Grundlasten, Unterhalt von Bäumen, Hecken und Grenzabschrankungen (diese Aufzählung ist abschliessend). Für die anderen Fälle übernimmt die Gesellschaft die juristischen Konsultations- und Mediationskosten bis zu einem Betrag von max. CHF 2’000.-.
2.6 Eigentumsrecht
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten an
- beweglichen Sachen,
- anderen im Vertrag ausdrücklich erwähnten Liegenschaften.
2.7 Miteigentum/Stockwerkeigentum
Streitigkeiten mit anderen Miteigentümern bezüglich der Übernahme von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten des gemeinsamen Eigentums.
2.8 Bauherren-Rechtsschutz
Bei vertraglichen Streitigkeiten aus den folgenden Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit einer selbstbewohnten Immobilie, bzw. der in Planung oder im Bau befindlichen Immobilie zum Eigenbedarf:
- Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag über bewegliche Sachen;
- Miete und Leasing beweglicher Sachen;
- Gebrauchsleihe beweglicher Sachen;
- Werkvertrag;
- einfacher Auftrag und Hinterlegungsvertrag;
- Fracht- und Speditionsvertrag;
Diese Aufzählung ist abschliessend.
In Abweichung zu Ziffer 2.4 sind die genannten Streitigkeiten auch versichert, wenn für das Bauvorhaben eine Bewilligung notwendig ist.
2.9 Öffentliches Baurecht
Bei Streitigkeiten aus dem öffentlichen Baurecht im Zusammenhang mit Ihrem eigenen Bauvorhaben oder dem Bauvorhaben Ihres unmittelbaren Nachbarn. Bei Streitigkeiten zwischen denselben Parteien wird die Leistung nur einmal erbracht.
2.10 Enteignungsrecht
Bei Streitigkeiten aus formellen un materiellen Enteignungen.
2.11 Wartefrist:
Dieser entspricht der Zeitdauer während der keine Versicherungsdeckung gegeben ist. Die Wartefrist berechnet sich ab Datum des Anschlusses am HEV-FR.
2.11.1 Für sämtliche Vertragsstreitigkeiten
- Für bereits im 2013 versicherte Mitglieder: keine
- Für ab dem 01.01.2014 neu versicherte
Mitglieder: 3 Monate
2.11.2 Für die Deckungsbereiche 2.8, 2.9 und 2.10
- Für bereits im 2013 versicherte Mitglieder: keine
- Für ab dem 01.01.2014 neu versicherte
Mitglieder: 12 Monate
3. Welche Zusatzdeckung kann das Mitglied abschliessen?
Das Mitglied kann seine Rechtsschutzversicherung mittels Begleichung einer zusätzlichen Prämie und Abgabe einer vorgängigen Erklärung beim Verbandssekretariat ausdehnen, um eine oder mehrere andere Liegenschaften, Häuser oder Wohnungen abzudecken:
- entweder ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Eigentümer für einen Rechtsstreit in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten versicherten Leistungen;
- oder in seiner Eigenschaft als Vermieter für einen Rechtsstreit, der zwischen ihm und seinem Mieter besteht und sich direkt aus dem Mietvertrag ergibt.
Die Zusatzdeckung ist schriftlich dem Sekretariat HEV-FR mitzuteilen.
4. Welches sind die versicherten Leistungen?
Beim Auftreten eines versicherten Rechtsfalls verpflichtet sich der Versicherer:
- dem Versicherten alle Ratschläge über den Umfang seiner Rechte und über die Möglichkeiten zu erteilen, die Vertretung seiner Interessen zu organisieren und den Rechtsstreit auf gütlichem Weg oder gegebenenfalls gerichtlich zu regeln;
- die Kosten der eigenen Rechtsberater und die nachstehenden externen Kosten bis zu einer Höhe von CHF 250’000.- pro Rechtsfall zu übernehmen, d. h.:
4.1 Rechtsanwalt Prozessbeistand und Mediation;
4.2 Gutachten, die vom Anwalt des Versicherten, dem Gericht oder vom Versicherer veranlasst worden sind;
4.3 Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten gehende Verfahrenskosten;
4.4 das Inkasso einer dem Versicherten in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung. (Nicht versichert ist der Kostenvorschuss für das Konkursbegehren);
4.5 In Abweichung zu Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.5 beträgt die Versicherungssumme für die Deckungsbereiche 2.8, 2.9 und 2.10 pro Schadenfall CHF 5‘000.00. Des Weiteren offeriert die Protekta eine Rechtsberatung bei einem externen Anwalt, Notar oder anerkannten Mediator für die Deckungsbereiche 2.9 und 2.10.
4.6 dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei. Auf die dem Versicherten zugesprochenen Prozess- oder Parteientschädigungen hat der Versicherer keinen Anspruch;
4.7 JurLine
Die JurLine erteilt telefonische Rechtsauskünfte und steht den Versicherten zur Verfügung.
Alle Fälle sind vorgängig dem Sekretariat HEV-FR zu melden. Tel. 026 347 11 40.
5 In welchen Fällen gewährt der Versicherer keinen Rechtsschutz?
Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten:
5.1 aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen;
5.2 bei Streitigkeiten mit dem Versicherer, ihren Organen und den von ihr beauftragten Vertretern;
5.3 im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch, Schenkung, Vermietung von Liegenschaften, Wohnungen und Gebäuden;
5.4 im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Beteiligungen, aus Bank- und Börsengeschäften, Vermögensverwaltung, Spekulations- und Termingeschäften sowie anderen Finanz- und Anlagegeschäften;
5.5 im Zusammenhang mit Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkernstruktur;
5.6 aus Streitigkeiten betreffend der einfachen Gesellschaft (z. B. Konkubinat), Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie vereinsrechtliche Verhältnisse;
5.7 im Bereich des immateriellen Güterrechts (Patent- und Urheberrecht, Lizenzrecht, Muster- und Modellrecht usw.), des Wettbewerbs- und Kartellrechts, des Steuer- und Abgaberechts, des öffentlichen Baurechts, Planungsrechts, des Gewerbe- und Polizeirechts sowie bei Zollstreitigkeiten, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konzessionen und Enteignungen;
5.8 bei aktiver Beteiligung an Raufereien und Schlägereien;
5.9 bei Strafverfahren wegen tatsächlicher oder angeblicher vorsätzlicher Verletzung straf- oder polizeirechtlicher Vorschriften;
5.10 aus Inkasso-Angelegenheiten und Fällen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, soweit sie nicht die Einforderung einer dem Versicherten in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung betreffen. Der Kostenvorschuss für das Konkursbegehren ist nicht versichert;
5.11 im Zusammenhang mit Forderungen, die dem Versicherten abgetreten wurden.
6 Was gilt für die Behandlung von Rechtsfällen?
6.1 Bei Eintritt eines Falles, der zu einer Intervention der Gesellschaft Anlass geben könnte, hat der Versicherte dem HEV-FR schriftlich zu benachrichtigen, unter möglichst genauen Angaben des Sachverhaltes. Soweit sinnvoll, führt anschliessend der Versicherer für den Versicherten die Verhandlungen über eine gütliche Erledigung.
6.2 Bussenverfügungen, Vorladungen vor Zivil-, Straf- oder Administrativbehörden sowie deren Entscheide usw. müssen unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet werden.
6.3 Ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich oder besteht eine Interessenkollision, haben Sie das Recht, einen Anwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurteilung zuständigen Gerichtes frei zu wählen und vorzuschlagen. Die eigentliche Beauftragung des Anwaltes erfolgt durch den Versicherer. Bei Uneinigkeit haben Sie das Recht, drei andere Vertreter vorzuschlagen, von denen der Versicherer einen akzeptieren muss.
6.4 Falls der Versicherte einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzieht, Rechtsmassnahmen trifft oder ein Weiterzug erfolgt, bevor der Versicherer seine Genehmigung erteilt, kann der Versicherer den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen.
6.5 Der Versicherte entbindet seinen Anwalt von seinem Berufsgeheimnis zugunsten des Versicherers. Vor Abschluss eines Vergleiches hat er, bzw. sein Rechtsvertreter, die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
6.6 Lehnt es der Versicherer ab, weitere Verhandlungen zu führen, ein Gerichts- oder Administrativverfahren einzuleiten oder fortzusetzen oder ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen, weil sie die entsprechenden Massnahmen als aussichtslos beurteilen, so kann der Versicherte selbst die ihm gut scheinenden Massnahmen ergreifen. Wenn das von ihm auf diesem Weg erreichte Resultat in der Hauptsache günstiger ist als die vom Versicherer bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetzt ihm der Versicherer die Kosten des Verfahrens.
6.7 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten des Rechtsfalls oder die vom Versicherer vorgeschlagene Erledigung oder Vorgehens-weise, so hat der Versicherte die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren zu beantragen. Dieses ist innerhalb 20 Tagen nach Erhalt des Entscheides des Versicherers einzuleiten, wobei der Versicherte für die Wahrung dieser Frist ausschliesslich selbst verantwortlich ist. Leitet er innerhalb der genannten Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.
6.8 Schiedsrichter ist eine gemeinsam vom Versicherten und vom Versicherer bestimmte unabhängige und fachkundige Person. Kommt es bei der Bestimmung des Schiedsrichters zu keiner Einigung, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
6.9 Ist in einem Rechtsfall eine Mediation sinnvoll und wird eine solche von den beteiligten Parteien gewünscht, so beauftragt der Versicherer einen anerkannten Mediator mit der Durchführung der Mediation. Bleibt die Mediation erfolglos, kann der Versicherte die übrigen Leistungen gemäss weiterhin beanspruchen.
Dieser Text dient zur Information und hat keine vertragliche Bindung.