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Ich habe mir eine kleine Eigentumswohnung gekauft. Bevor ich einziehe, würde ich gerne ein paar Änderungen vornehmen. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich für bestimmte Arbeiten die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen muss. Wie sieht es in diesem Fall aus?

Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen (ZGB Art 712a).

Also steht es den Eigentümern grundsätzlich frei, in ihren eigenen vier Wänden Änderungen vorzunehmen. Diese Regel beinhaltet jedoch eine grosse Ausnahme. Die Gemeinschaftsbereiche dürfen durch die geleistete Arbeit nicht beeinträchtigt werden.

Zu den Gemeinschaftsbereichen gehören im Besonderen der Boden der Liegenschaft, die für die Konstruktion grundlegenden Bauteile (tragende Wände) sowie gemeinsame Einrichtungen und Installationen wie Heizungs- oder Aufzugsanlagen und Bauteile, die sich auf das äussere und gemeinsame Erscheinungsbild des Gebäudes beziehen, wie Fassaden und Balkone.

Arbeiten, die Sie in Ihrer Wohnung vornehmen, ohne dadurch die Gemeinschaftsräume zu beeinträchtigen, können ohne die Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt werden. Sie können also Wände streichen, Tapeten wechseln oder Teppiche verlegen. Wenn Sie sich entscheiden, eine neue Küche einzubauen oder Ihr Bad zu renovieren, ist Ihr Umbau erlaubt, solange er die Gemeinschaftsräume nicht verändert. Das würde z.B. zutreffen, wenn Sie eine alte Küche ersetzten, sofern dies keine Auswirkungen auf die gemeinsame Kanalisation hätte.

Wenn in den öffentlichen Bereichen Arbeiten ausgeführt werden sollten, zum Beispiel das Entfernen einer tragenden Wand, der Einbau eines neuen Fensters oder einer Klimaanlage mit einer Öffnung in der Fassade, sollte die Zustimmung der Miteigentümerversammlung eingeholt werden.

Klären Sie in diesem Fall vorher die für eine solche Entscheidung notwendige, im Gesetz oder in der Verordnung der Stockwerkeigentümer festgelegte Zustimmung ab.

Achtung, wenn die Renovierungsarbeiten ohne die notwendige Zustimmung der Miteigentümerversammlung durchgeführt werden, kann dies für Sie erhebliche finanzielle Folgen haben, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft Sie für eventuelle Schäden haftbar machen, ja sogar die Wiederherstellung der gemeinsamen Bereiche verlangen könnte.