In der ganzen Schweiz ist das Verbrennen von Abfällen verboten, es sei denn, es erfolge in dafür vorgesehenen Anlagen.
In Art. 26b der Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16.12.1985 ist jedoch eine Ausnahme dieser Regel vorgesehen. Sie besagt, dass "natürliche Wald-, Feldund Gartenabfälle nur dann ausserhalb einer geeigneten Anlage verbrannt werden dürfen, wenn sie so trocken sind, dass durch ihre Verbrennung praktisch kein Rauch entsteht".
Die Kantone können auch Ausführungsrichtlinien erlassen.
Die Gemeinden als
Aufsichtsbehörden können auch die Verbrennung von natürlichen Gartenabfällen
ausserhalb einer Anlage an bestimmten
Orten oder zu bestimmten Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Emissionen zu erwarten sind.
Ich würde Ihnen daher raten, sich bei
der Gemeindebehörde Ihres Wohnsitzes zu erkundigen, wie die diesbezüglichen Vorschriften aussehen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in den Broschüren des Freiburger Amts für Umwelt:
Feuern im Freien - Verbrennung von natürlichen Abfällen durch Private:
https://www.fr.ch/sites/default/files/
contens/sen/_www/files/pdf1/elimination_dechets_verts_de.pdf
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Entsorgen von natürlichen Wald-, Feldund
Gartenabfällen Vollzugshilfe:
https://www.fr.ch/sites/default/files/
contens/sen/_www/files/pdf1/elimination_dechets_verts_de.pdf
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Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Verbrennung werden auf der Grundlage von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Art. 77 des Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) bei den Strafbehörden angezeigt. Alle Vollzugsbehörden und die Kantonspolizei sind befugt, Strafanzeige zu erstatten.