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Schneeräumung, mein Mieter erhebt Anspruch auf eine Entschädigung weil er sich selbst um die Schneeräumung kümmert. Wie ist die Rechtslage?

Ich bin Eigentümer einer Villa, die ich seit einem Jahr vermiete. Nun erhebt mein Mieter Anspruch auf eine Entschädigung dafür, dass er den Garten und die Umgebung pflegt, und sich insbesondere um die Schneeräumung kümmert. Als Begründung seiner Forderung macht er geltend, dass seine Pflicht zur Verrichtung dieser Arbeit in meinem Vertrag hätte vermerkt werden müssen. Da ich dies unterlassen habe, sei ich gezwungen, ihm seine Arbeitszeit zu entschädigen. Wie ist die Rechtslage?

Im Falle der Miete eines Einfamilienhauses wird in der Regel, ohne dass dies vermerkt werden müsste, davon ausgegangen, dass der Mietvertrag die gesamte Parzelle betrifft. Garten, Garage und Vorplatz, die sich auf der Parzelle befinden, sowie Wege, Durchgänge und Treppen sind ebenfalls Bestandteil der Miete. Demzufolge ist der Mieter für deren Unterhalt verantwortlich, auch ohne Vermerk und spezielle Regelung.
Sonderregelungen.

Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, wird diese Verpflichtung für den Mieter in gewissen Mietverträgen ausdrücklich aufgeführt.

Unter Umständen empfiehlt es sich für den Vermieter tatsächlich, diese Bedingung im Mietvertrag aufzuführen, Demzufolge ist der Mieter gehalten, die Treppen, Zuund Durchgänge zu putzen sowie den Schnee auf der gemieteten Parzelle zu räumen. Zur Gartenpflege gehören das Rasenmähen, die Unkrautbeseitigung, das Laubrechen und das Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken.

Da der Mieter verpflichtet ist, den Garten in einem nach OR 256 tauglichen Zustand zu unterhalten, können gewisse Grenzfälle auftreten. So ist es zum Beispiel umstritten, ob dem Vermieter oder dem Mieter die Aufgabe obliegt, Bäume zu fällen.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, diese Frage ausdrücklich im Mietvertrag zu lösen. Das Zurückschneiden gesunder Bäume oder auch deren Beseitigung nach Einwilligung des Eigentümers obliegt dem Mieter.