Rechercher

Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Stockwerkeigentum. Da die Nutzung der Waschküche und der Waschmaschine immer wieder zu Unstimmigkeiten und Problemen führte, habe ich mich entschlossen, eine eigene Waschmaschine zu installieren und folglich auf die Nutzung der gemeinschaftlichen Waschküche zu verzichten. Der Verwalter des Stockwerkeigentums hat mir jedoch mitgeteilt, dass ich mich in Zukunft immer anteilig an den Kosten für die Reparatur und Erneuerung dieser Einrichtung beteiligen muss. Wie steht es damit?

Die Miteigentümer sind verpflichtet, sich nach Massgabe ihrer Wertquote an den Kosten des gemeinschaftlichen Ei- gentums zu beteiligen. Diese Kosten umfassen insbesondere die Kosten für die Instandhaltung, die Reparatur und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Teile.

Diese Frage wird in Art. 712h ZGB ge- regelt, in dem steht:

1Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigen- tums und an die Kosten der gemein- schaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.

2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:

1 die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;

2 die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;


3 die den Stockwerkeigentümern ins- gesamt auferlegten öffentlich-rechtli- chen Beiträge und Steuern;

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4 die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch ver- pflichtet haben.

Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berück- sichtigen.

Die Bestimmung des Absatzes 3 kann nur dann in Betracht kommen, wenn normalerweise ein gemeinschaftlicher Teil für einen Eigentümer ohne Nutzen ist.

In Ihrem Fall haben Sie freiwillig auf die Nutzung einer Waschmaschine verzich- tet und demzufolge keinen Anspruch auf Befreiung von den entsprechenden Kos- ten der Eigentümergemeinschaft. Sie könnten jedoch von der finanziellen Beteiligung befreit werden, wenn alle Miteigentümer dieser zustimmen wür- den. Diese Entscheidung hat natürlich zur Folge, dass Sie die Gemeinschafts- anlage nicht mehr nutzen können. Dieser Beschluss ist für einen zukünftigen Käu- fer Ihres Eigentums bindend.