Die Miteigentümer sind verpflichtet, sich nach Massgabe ihrer Wertquote an den Kosten des gemeinschaftlichen Ei- gentums zu beteiligen. Diese Kosten umfassen insbesondere die Kosten für die Instandhaltung, die Reparatur und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Teile.
Diese Frage wird in Art. 712h ZGB ge- regelt, in dem steht:
1Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigen- tums und an die Kosten der gemein- schaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1 die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2 die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3 die den Stockwerkeigentümern ins- gesamt auferlegten öffentlich-rechtli- chen Beiträge und Steuern;
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4 die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch ver- pflichtet haben.
Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berück- sichtigen.
Die Bestimmung des Absatzes 3 kann nur dann in Betracht kommen, wenn normalerweise ein gemeinschaftlicher Teil für einen Eigentümer ohne Nutzen ist.
In Ihrem Fall haben Sie freiwillig auf die Nutzung einer Waschmaschine verzich- tet und demzufolge keinen Anspruch auf Befreiung von den entsprechenden Kos- ten der Eigentümergemeinschaft. Sie könnten jedoch von der finanziellen Beteiligung befreit werden, wenn alle Miteigentümer dieser zustimmen wür- den. Diese Entscheidung hat natürlich zur Folge, dass Sie die Gemeinschafts- anlage nicht mehr nutzen können. Dieser Beschluss ist für einen zukünftigen Käu- fer Ihres Eigentums bindend.